Absatz eins,Neu-, Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten bedingen umfangreiche Arbeiten im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EisbG wenn mit dem Gesamtvorhaben
- Ziffer einseine Strecke oder ein Teil einer Strecke mit einer Länge von mindestens 5 km neu errichtet, erneuert oder umgebaut wird;
- Ziffer 2die Neuerrichtung, Erweiterung oder Erneuerung einer der nachstehenden Anlagen verbunden ist:
- Litera aBrücken mit einer Brückentragwerksfläche von mehr als 400 m²;
- Litera bWannen- oder Tunnelbauwerke mit mehr als 250 m Länge;
- Litera cStützmauern, Wälle, Dämme oder Einschnitte mit einer Höhe von mehr als zehn Metern;
- Litera dUmfüllanlagen mit einem Tankvolumen von mehr als 80 m³;
- Litera eGebäude mit mehr als 150 m² bebauter Fläche oder mehr als zwei Vollgeschoßen;
- Litera fDächer und Einhausungen mit einer Fläche von mehr als 2 000 m²;
- Ziffer 3Anlagen und Anlagenteile zur Bahnenergieerzeugung in Kraft-, Umformer- oder Umrichterwerken (zB Generatoren, Umformer, Transformatoren) oder Übertragungsleitungen (zB Freileitungen, Stromschienen, Kabel, Tragkonstruktionen) neu errichtet oder deren Leistung (Regelarbeitsvermögen) um mehr als 25 Prozent erhöht wird;
- Ziffer 4Starkstromanlagen (bezogen auf einen Versorgungsabschnitt bzw. ein Unterwerk) neu errichtet oder deren Leistung um mehr als 25 Prozent erhöht wird. Nicht umfangreiche Arbeiten bedingen Leistungserhöhungen bei Oberleitungsabschnitten unter 5 km, Kuppelstellen und Schaltposten.