Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 131

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Text

Brandschutz bei Verwendung von Flüssiggas

Paragraph 131,

  1. Absatz eins,Bedienungspersonen von Flüssiggasanlagen müssen über allfällige Brandgefahren und über die im Brandfalle zu ergreifenden Maßnahmen unterwiesen sein.
  2. Absatz 2,Geräte, in denen Flüssiggas verbrannt wird, dürfen nur auf Unterlagen aufgestellt werden, von denen aus eine Brandübertragung auf die Umgebung nicht möglich ist.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2009,)