Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Text

Behelfsgerüste

Paragraph 73,

  1. Absatz eins,Behelfsgerüste sind Gerüste, bei denen als Steher Stehleitern verwendet werden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraphen 57, Absatz 2 und 3 und 58 Absatz 2, darf als Gerüstbelag nur ein Pfosten verwendet werden, der mindestens 25 cm breit ist. Der Gerüstbelag darf nicht höher als 2,00 m über der Aufstandsfläche und nicht höher als auf der dritten Leitersprosse von oben liegen. Für die als Steher eingesetzten Stehleitern gilt Paragraph 37, Absatz eins, AM-VO.