Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Text

Benützung von Gerüsten

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Gerüste dürfen erst benützt werden nach
    1. Ziffer eins
      ihrer Fertigstellung,
    2. Ziffer 2
      den Prüfungen gemäß Paragraph 61, Absatz eins bis 3 und
    3. Ziffer 3
      Beseitigung der bei diesen Prüfungen festgestellten Mängel.
  2. Absatz 2,Jedes Gerüst ist in gutem, gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Änderungen an den Gerüsten oder das Anbringen von Hebezeugen an Gerüsten dürfen nur vom Gerüstaufsteller oder im Einvernehmen mit dem Gerüstaufsteller vorgenommen werden.
  3. Absatz 3,Das Abspringen oder das Abwerfen von Gegenständen auf Gerüstlagen ist verboten.
  4. Absatz 4,Ein Gerüst, das den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht, darf nicht benützt werden.