Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Text

Arbeitsraumbreite

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Baugruben, Gräben und Künetten dürfen nur betreten werden, wenn die erforderliche Arbeitsraumbreite nach Absatz 2 bis 6 eingehalten wird.
  2. Absatz 2,Die Arbeitsraumbreite wird waagrecht gemessen
    1. Ziffer eins
      bei nicht verbauten Gräben oder Künetten bei geböschten Erdwänden von Böschungsfuß zu Böschungsfuß, bei lotrechten Erdwänden von Erdwand zu Erdwand,
    2. Ziffer 2
      bei verbauten Gräben oder Künetten von Innenseite zu Innenseite der Verbauwände,
    3. Ziffer 3
      bei nicht verbauten Baugruben vom Böschungsfuß der Erdwand zu der Außenseite der Baukonstruktion,
    4. Ziffer 4
      bei verbauten Baugruben im Regelfall von der Innenseite der Verbauwand zu der Außenseite der Baukonstruktion, bei Behinderungen durch die Aufsetzer des Verbaus von der Innenseite der Aufsetzer zu der Außenseite der Baukonstruktion.
  3. Absatz 3,Die Arbeitsraumbreite muß bei Baugruben
    1. Ziffer eins
      mit nicht steiler als 80 ° geböschten Wänden mindestens 40 cm,
    2. Ziffer 2
      mit steiler geböschten oder mit lotrechten Wänden mindestens 60 cm
    betragen.
  4. Absatz 4,Die Arbeitsraumbreite muß bei Gräben oder Künetten mit lotrechten oder nahezu lotrechten Wänden
    1. Ziffer eins
      bei einer Aushubtiefe bis 1,75 m mindestens 60 cm,
    2. Ziffer 2
      bei einer Aushubtiefe über 1,75 m bis zu 4,00 m mindestens 70 cm,
    3. Ziffer 3
      bei einer Aushubtiefe über 4,00 m mindestens 90 cm
    betragen.
  5. Absatz 5,Geringere Arbeitsraumbreiten als 60 cm sind nur bei Gräben oder Künetten mit einer Aushubtiefe bis zu 1,25 m zulässig, die zwar betreten werden, in denen jedoch keine Arbeiten in gebückter Haltung, wie das Verlegen oder Prüfen von Leitungen sowie das Spleißen von Kabeln, durchgeführt werden.
  6. Absatz 6,Werden in Gräben oder Künetten Rohrleitungen verlegt, muss die Arbeitsraumbreite entsprechend den Regeln der Technik so bemessen werden, dass neben den Rohren ausreichend Raum zur Verrichtung der erforderlichen Arbeiten vorhanden ist.