(1) Auf jeder Baustelle muß bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden können. Nötigenfalls ist der Verletzte oder Erkrankte sofort einer ärztlichen Behandlung zuzuführen.
Bauarbeiterschutzverordnung
BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 408/2009
V
§ 31
01.01.2010
BauV
60/02 Arbeitnehmerschutz
Krankentransportmatte
07.06.2017
10008904
NOR40112426