Absatz eins,Auf jeder Baustelle muß bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden können. Nötigenfalls ist der Verletzte oder Erkrankte sofort einer ärztlichen Behandlung zuzuführen.
Bauarbeiterschutzverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2009,
römisch fünf
Paragraph 31
01.01.2010
BauV
60/02 Arbeitnehmerschutz
Krankentransportmatte
07.06.2017
10008904
NOR40112426