(7)Absatz 7,Der Universaldienstbetreiber hat der Regulierungsbehörde die folgenden Kennwerte für das vorangegangene Kalenderjahr schriftlich und in elektronisch verarbeitbarer Form zu übermitteln:
Laufzeiten für Briefsendungen;
Laufzeiten für Paketsendungen;
Anzahl und Veränderungen bei Post-Geschäftsstellen;
Anzahl und Veränderungen bei Postbriefkästen;
Anzahl der Reklamationen.
Diese Information ist jährlich bis 1. März des Folgejahres vorzulegen.