Absatz eins,Die nach Paragraph 5, KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, eingerichtete Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hierfür nicht die Post-Control-Kommission (Paragraph 40,) zuständig ist.