Kurztitel

Postmarktgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30,

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Text

Erlöschen der Konzession

Paragraph 30,

  1. Absatz einsDie Konzession erlischt durch
    1. Ziffer eins
      Verzicht;
    2. Ziffer 2
      Widerruf;
    3. Ziffer 3
      Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
    4. Ziffer 4
      Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers, nicht aber im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.
  2. Absatz 2Im Falle des Todes des Konzessionsinhabers kann die Verlassenschaft dieses Recht bis zur Einantwortung in Anspruch nehmen, doch hat die Vertreterin oder der Vertreter der Verlassenschaft dies unverzüglich der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
  3. Absatz 3Die Konzession ist durch die Regulierungsbehörde zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn der Konzessionsinhaber seine Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt oder die Konzession durch mehr als ein Jahr nicht ausgeübt hat. Dem Konzessionsinhaber ist vor dem Widerruf angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
  4. Absatz 4Die Konzession ist zu widerrufen, wenn über das Vermögen des Konzessionsinhabers der Konkurs eröffnet wurde oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde. Die Regulierungsbehörde kann vom Widerruf absehen, wenn die Weiterführung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
  5. Absatz 5Verfügungen nach Absatz 3, oder 4 begründen keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.