Kurztitel

Postmarktgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29,

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Text

Übertragung und Änderung der Konzession

Paragraph 29,

  1. Absatz einsDie Konzession kann nur mit vorheriger Zustimmung der Regulierungsbehörde übertragen werden. Die Zustimmung darf nur bei Nichtvorliegen der in Paragraph 27, Absatz 2, genannten Gründe verweigert werden.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde kann einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer ändern, wenn die Änderung zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen erforderlich ist. Weiters kann die Konzession nachträglich auf Antrag des Konzessionsinhabers geändert werden, wenn eine ordnungsgemäße Erfüllung der Anordnungen des Konzessionsbescheides, insbesondere der Nebenbestimmungen auf Grund geänderter Umstände nicht mehr zumutbar ist, wenn und insoweit dadurch von der Behörde wahrzunehmende Interessen und ein fairer Wettbewerb nicht beeinträchtigt werden.
  3. Absatz 3Bei Änderungen der Konzession ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Konzessionsinhabers vorzugehen. Eine solche Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.