Absatz einsDie Konzession kann nur mit vorheriger Zustimmung der Regulierungsbehörde übertragen werden. Die Zustimmung darf nur bei Nichtvorliegen der in Paragraph 27, Absatz 2, genannten Gründe verweigert werden.
Postmarktgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,
Paragraph 29,
01.01.2011