(4)Absatz 4,Die Regulierungsbehörde kann den gemäß Abs. 1 angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen innerhalb von zwei Monaten widersprechen, wenn diese im Widerspruch zu diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, §§ 879 und 864a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946/1811, oder den §§ 6 und 9 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, stehen. Die angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten damit außer Kraft. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.Die Regulierungsbehörde kann den gemäß Absatz eins, angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen innerhalb von zwei Monaten widersprechen, wenn diese im Widerspruch zu diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Paragraphen 879 und 864 a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946 aus 1811,, oder den Paragraphen 6 und 9 des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, stehen. Die angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten damit außer Kraft. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.