Kurztitel

Postmarktgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Text

Zustellung behördlicher Schriftstücke

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDie Zustellung von Schriftstücken der Gerichte und Verwaltungsbehörden nach dem 2. Abschnitt des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zählt zu den im Rahmen des Universaldienstes zu erbringenden Leistungen.
  2. Absatz 2Der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung haften nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den der Universaldienstbetreiber oder das beauftragte Zustellorgan in Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des Zustellgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten, das sich unmittelbar aus dem Zustellvorgang ergibt, wem immer schuldhaft zugefügt hat; der Universaldienstbetreiber und das Zustellorgan haften dem Geschädigten nicht. Die bloße Vermutung einer Zustellung von Schriftstücken von Gerichten oder Verwaltungsbehörden reicht nicht aus, einen solchen Anspruch zu begründen.
  3. Absatz 3Der Universaldienstbetreiber haftet den in Absatz 2, genannten Rechtsträgern für Schadenersatzleistungen nach Absatz 2,, sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
  4. Absatz 4Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 2 und 3 gilt das Amtshaftungsgesetz.
  5. Absatz 5Das mit der Durchführung der Zustellung beauftragte Zustellorgan haftet dem Universaldienstbetreiber für Regressleistungen nach Absatz 3,, sofern es den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, bleiben unberührt.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 5 gelten auch für die Fälle der Zustellung behördlicher Schriftstücke durch einen anderen konzessionierten Postdiensteanbieter als den Universaldienstbetreiber.