Absatz einsDie nachweislich aufgelaufenen Nettokosten des Universaldienstes, die trotz wirtschaftlicher Betriebsführung unter Bedachtnahme auf Paragraph 15, Absatz eins, nicht hereingebracht werden können und eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den Universaldienstbetreiber darstellen, sind dem Universaldienstbetreiber auf dessen Antrag zu ersetzen. Eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung stellen Nettokosten des Universaldienstes dar, sofern diese Nettokosten 2% der Gesamtkosten des Universaldienstbetreibers übersteigen. In diesem Fall sind die gemäß Paragraph 15, berechneten Nettokosten in dem Umfang zu ersetzen, in dem diese den Wert von 2% der Gesamtkosten übersteigen. Unter den Gesamtkosten des Universaldienstbetreibers ist die Summe aus den im Einzeljahresabschluss des Universaldienstbetreibers ausgewiesenen Aufwandspositionen im Sinne des Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 5 bis 8 UGB (bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens) bzw. des Paragraph 231, Absatz 3, Ziffer 2,, 5, 6 und 7 UGB (bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens) zu verstehen.