Kurztitel

Postmarktgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Zweck

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz soll gewährleisten, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte und qualitativ hochwertige Postdienste angeboten werden. Es soll insbesondere
    1. Litera a
      für die Bevölkerung im gesamten Bundesgebiet eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Postdiensten (Universaldienst) gewährleisten und
    2. Litera b
      einen fairen Wettbewerb beim Erbringen von Postdiensten ermöglichen.
  2. Absatz 2Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl. Nr. L 15 vom 21.1.1998 S. 14, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/6/EG zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 52 vom 27.2.2008, S. 3, umgesetzt.