Absatz einsSchieß- und Sprengmittel, die den Gegenstand einer nach dem Paragraph 44, als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
- Ziffer einssie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem rechtswidrigen Besitz von Schieß- und Sprengmitteln oder deren unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder
- Ziffer 2ihre Herkunft nicht feststellbar ist.