Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41,

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Text

Verfall

Paragraph 41,

  1. Absatz einsSchieß- und Sprengmittel, die den Gegenstand einer nach dem Paragraph 44, als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
    1. Ziffer eins
      sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem rechtswidrigen Besitz von Schieß- und Sprengmitteln oder deren unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder
    2. Ziffer 2
      ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
  2. Absatz 2Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über.