Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, die ausgestellten Bewilligungen nach diesem Bundesgesetz sowie Schieß- und Sprengmittel sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass der Bewilligungsinhaber durch missbräuchliche Verwendung von Schieß- und Sprengmitteln Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Paragraph 50, SPG gilt. Die Organe haben dem Betroffenen über die Sicherstellung unverzüglich eine Bestätigung auszustellen.