Sprengmittelgesetz 2010
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,
Paragraph 39,
01.01.2010
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung von Grundstücken, Räumen sowie Luft-, Land- und Wasserfahrzeugen, der Kleidung von Menschen und der von diesen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse (Koffer, Taschen u. dgl.) vorzunehmen, wenn auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass diesem Bundesgesetz zuwidergehandelt wird. Paragraph 50, SPG und Paragraph 121, Absatz 3, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631, gelten entsprechend.