Absatz einsBetreiber von Mischladegeräten dürfen nur Personen zur Bedienung eines Mischladegeräts heranziehen, die
- Ziffer einsdas 21. Lebensjahr vollendet haben,
- Ziffer 2der deutschen Sprache mächtig sind,
- Ziffer 3den Nachweis der Kenntnisse gemäß Paragraphen 62, ff. ASchG erbringen und
- Ziffer 4nachweislich in der Bedienung des Mischladegeräts unterwiesen wurden.