Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34,

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Text

Lagerung

Paragraph 34,

  1. Absatz einsDas Lagern von Schieß- und Sprengmitteln ist nur in bewilligten Lagern erlaubt.
  2. Absatz 2Außerhalb von bewilligten Lagern dürfen Schieß- und Sprengmittel bis zu einer Höchstmenge von zehn Kilogramm (Kleinmengen) gelagert werden.