(2)Absatz 2Ist dem Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel der Nachweis der Fachkenntnisse gemäß §§ 62 f. ASchG entzogen worden und erlangt die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft davon Kenntnis, hat sie dies unverzüglich der Behörde zu melden. Die Behörde hat diesfalls gemäß § 26 Abs. 5 letzter Satz vorzugehen.Ist dem Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel der Nachweis der Fachkenntnisse gemäß Paragraphen 62, f. ASchG entzogen worden und erlangt die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft davon Kenntnis, hat sie dies unverzüglich der Behörde zu melden. Die Behörde hat diesfalls gemäß Paragraph 26, Absatz 5, letzter Satz vorzugehen.