Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27,

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Text

Ausscheiden des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel

Paragraph 27,

  1. Absatz einsScheidet der bestellte Beauftragte für Schieß- und Sprengmittel aus, hat die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft dies unverzüglich der Behörde zu melden, binnen vier Monaten einen neuen Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel zu bestellen und dies der Behörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2Ist dem Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel der Nachweis der Fachkenntnisse gemäß Paragraphen 62, f. ASchG entzogen worden und erlangt die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft davon Kenntnis, hat sie dies unverzüglich der Behörde zu melden. Die Behörde hat diesfalls gemäß Paragraph 26, Absatz 5, letzter Satz vorzugehen.
  3. Absatz 3Ist für die juristische Person oder für die eingetragene Personengesellschaft zwischenzeitig kein Beauftragter für Schieß- und Sprengmittel tätig, hat die Behörde allenfalls erforderliche Anordnungen zur Sicherung der Schieß- und Sprengmittel zur Gefahrenminimierung zu treffen.
  4. Absatz 4Beabsichtigt die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft die Auflösung oder Änderung ihres Sitzes, ist dies spätestens vier Wochen vor der tatsächlichen Auflösung oder Änderung der Behörde zu melden. Absatz 3, gilt.