Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26,

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Text

Beauftragter für Schieß- und Sprengmittel

Paragraph 26,

  1. Absatz einsJuristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Schieß- und Sprengmittel nach Österreich verbringen, einführen, erwerben, besitzen oder lagern wollen, haben einen Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel zu bestellen und dies der Behörde anzuzeigen, soweit nicht bereits ein Verantwortlicher für die Herstellung oder den Handel bestellt ist.
  2. Absatz 2Der Beauftragte für Schieß- und Sprengmittel ist für die Einhaltung der schieß- und sprengmittelrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Er hat dazu regelmäßige Kontrollen, insbesondere hinsichtlich der ordnungsgemäßen Lagerung und der Einhaltung allfälliger Auflagen für die Lagerung, der vollständigen und richtigen Führung der Verzeichnisse sowie des sorgfältigen Umgangs der Mitarbeiter der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft mit Schieß- und Sprengmitteln durchzuführen. Er gilt als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG.
  3. Absatz 3Zum Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel kann nur eine natürliche Person bestellt werden, die
    1. Ziffer eins
      verlässlich ist,
    2. Ziffer 2
      über einen Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten gemäß Paragraphen 62, f. ASchG und der darauf beruhenden Verordnungen erbringt,
    3. Ziffer 3
      im Betrieb dauernd beschäftigt ist oder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaften angehört,
    4. Ziffer 4
      das 21. Lebensjahr vollendet hat,
    5. Ziffer 5
      ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und
    6. Ziffer 6
      über eine dem Absatz 2, entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis verfügt.
  4. Absatz 4Die Behörde bewilligt bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, die Bestellung des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel mit Bescheid.
  5. Absatz 5Die Behörde hat die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins bis 3 zu überprüfen, wenn seit der Erteilung der Bewilligung oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser nicht mehr verlässlich ist. Liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung der Bestellung des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel nicht mehr vor, ist diese zu entziehen.
  6. Absatz 6Erlangt die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft davon Kenntnis, dass der Beauftragte für Schieß- und Sprengmittel eine der Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr erfüllt, hat sie dies unverzüglich der Behörde zu melden. Absatz 5, letzter Satz gilt.