Absatz einsDer Schießmittelschein oder Sprengmittelschein ist einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft auf Antrag auszustellen, wenn diese für eine sichere Lagerung Vorsorge getroffen hat und, soweit sie nicht bereits Inhaberin einer Erzeugungsgenehmigung oder Handelsbefugnis ist,
- Ziffer einsüber einen Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel (Paragraph 26,) verfügt und
- Ziffer 2ein sachlich berechtigtes Interesse an der Durchführung von Sprengarbeiten glaubhaft macht.