Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25,

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Text

Schießmittelschein und Sprengmittelschein für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDer Schießmittelschein oder Sprengmittelschein ist einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft auf Antrag auszustellen, wenn diese für eine sichere Lagerung Vorsorge getroffen hat und, soweit sie nicht bereits Inhaberin einer Erzeugungsgenehmigung oder Handelsbefugnis ist,
    1. Ziffer eins
      über einen Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel (Paragraph 26,) verfügt und
    2. Ziffer 2
      ein sachlich berechtigtes Interesse an der Durchführung von Sprengarbeiten glaubhaft macht.
  2. Absatz 2Im Schießmittelschein oder Sprengmittelschein ist die Höchstmenge festzulegen, welche die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft besitzen darf. Der Schießmittelschein oder Sprengmittelschein kann insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unter Auflagen, etwa hinsichtlich des Transportmittels, des Transportweges und der Transportsicherheit, ausgestellt werden. Paragraph 24, Absatz 4, gilt.