Absatz einsDie Handelsbefugnis ist einer natürlichen Person auf Antrag auszustellen, die
- Ziffer einsdas 21. Lebensjahr vollendet hat,
- Ziffer 2verlässlich ist,
- Ziffer 3ihren Wohnsitz im Inland hat,
- Ziffer 4den Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten gemäß Paragraphen 62, f ASchG und der darauf beruhenden Verordnungen erbringt sowie Kenntnisse über den Inhalt dieses Bundesgesetzes glaubhaft macht,
- Ziffer 5über eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler oder Büchsenmacher oder ein Reife- oder Diplomprüfungszeugnis einer Höheren Technischen Lehranstalt für Chemie, Chemieingenieurwesen, Berg- und Hüttenwesen oder Waffentechnik verfügt, oder die Studienrichtung Chemie oder technische Chemie an einer Universität oder akkreditierten Privatuniversität oder einen entsprechenden Fachhochschul-Studiengang erfolgreich absolviert hat und
- Ziffer 6eine zumindest zweijährige Tätigkeit bei einem Erzeuger oder Händler für Schieß- und Sprengmittel nachweist.