Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Text

Forschung und Entwicklung

Paragraph 18,

  1. Absatz einsFür die Herstellung von Schieß- und Sprengmitteln in chemischen Laboratorien von Universitäten, akkreditierten Privatuniversitäten, Fachhochschul-Studiengängen und Höheren Technischen Lehranstalten zu wissenschaftlichen Zwecken oder Forschungszwecken ist keine allgemeine Herstellerbefugnis und keine Erzeugungsgenehmigung erforderlich.
  2. Absatz 2Personen, die über eine allgemeine Herstellerbefugnis verfügen, dürfen in chemischen Laboratorien zu den in Absatz eins, genannten Zwecken auch weitere Schieß- und Sprengmittel ohne besondere Erzeugungsgenehmigung erzeugen.