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BGBl. I Nr. 121/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,
Text
Allgemeine Herstellerbefugnis für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften
§ 15.Paragraph 15,
Die allgemeine Herstellerbefugnis ist einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft auf Antrag auszustellen, wenn diese über einen Verantwortlichen für die Herstellung verfügt (§ 16). Die allgemeine Herstellerbefugnis ist einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft auf Antrag auszustellen, wenn diese über einen Verantwortlichen für die Herstellung verfügt (Paragraph 16,).