Absatz einsDie allgemeine Herstellerbefugnis ist einer natürlichen Person auf Antrag auszustellen, die
- Ziffer einsverlässlich ist,
- Ziffer 2ihren Wohnsitz im Inland hat,
- Ziffer 3Kenntnisse über den Inhalt dieses Bundesgesetzes glaubhaft macht,
- Ziffer 4die Studienrichtung Chemie oder technische Chemie an einer Universität oder akkreditierten Privatuniversität erfolgreich absolviert hat und
- Ziffer 5eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Erzeugung und Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln nachweist.