Absatz einsDer Besitzer von unbrauchbar gewordenen, mangelhaften oder nicht mehr gebrauchten Schieß- und Sprengmitteln hat diese ohne unnötigen Aufschub ordnungs- und fachgemäß zu entsorgen oder zu vernichten.
Sprengmittelgesetz 2010
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,
Paragraph 9,
01.01.2010