Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Text

Entsorgung und Vernichtung

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDer Besitzer von unbrauchbar gewordenen, mangelhaften oder nicht mehr gebrauchten Schieß- und Sprengmitteln hat diese ohne unnötigen Aufschub ordnungs- und fachgemäß zu entsorgen oder zu vernichten.
  2. Absatz 2Schieß- und Sprengmittel gemäß Absatz eins, müssen unter Berücksichtigung der Angaben der Hersteller oder Händler
    1. Ziffer eins
      an die Hersteller oder Händler zurückgegeben werden,
    2. Ziffer 2
      durch Mitsprengen vernichtet werden, wobei der beabsichtigte Sprengerfolg und die Sicherheit durch das mitgesprengte unbrauchbare Sprengmittel nicht beeinträchtigt werden dürfen, oder
    3. Ziffer 3
      durch Wegsprengen mit ausreichend groß dimensionierten Beiladungen aus einwandfreiem Sprengstoff vernichtet werden.
  3. Absatz 3Hersteller von Schieß- und Sprengmitteln dürfen unbrauchbare, mangelhafte oder an sie zurückgegebene Schieß- und Sprengmittel durch Verbrennen vernichten; außerdem dürfen Schießmittel in einzelnen Teilmengen bis zu 200 Gramm durch Verbrennen vernichtet werden.