Absatz einsBefinden sich im Nachlass eines Verstorbenen Schieß- und Sprengmittel, hat derjenige, in dessen Obhut sich die Schieß- und Sprengmittel befinden, dies unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
Sprengmittelgesetz 2010
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,
Paragraph 6,
01.01.2010