Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Mensch verlässlich, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
- Ziffer einsmit Schieß- und Sprengmitteln unsachgemäß umgehen wird,
- Ziffer 2mit Schieß- und Sprengmitteln missbräuchlich oder leichtfertig umgehen wird oder
- Ziffer 3Schieß- und Sprengmittel Menschen überlassen wird, die zum Besitz von solchen Stoffen nicht berechtigt sind.