(3)Absatz 3Abs. 1 gilt weiters nicht für die Innehabung von Sprengmitteln im Rahmen einer Ausbildung für den Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 62 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 bei einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder einer anderen Einrichtung, die hiezu vom zuständigen Bundesminister gemäß § 63 ASchG ermächtigt wurde, wenn die Teilnehmer das 18. Lebensjahr vollendet haben.Absatz eins, gilt weiters nicht für die Innehabung von Sprengmitteln im Rahmen einer Ausbildung für den Nachweis der Fachkenntnisse gemäß Paragraph 62, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, bei einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder einer anderen Einrichtung, die hiezu vom zuständigen Bundesminister gemäß Paragraph 63, ASchG ermächtigt wurde, wenn die Teilnehmer das 18. Lebensjahr vollendet haben.