Kurztitel

Museumsordnung für das MAK – Österreichisches Museum für angewandte Kunst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

02.12.2009

Text

2. Abschnitt
Organisation

Geschäftsführung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die wissenschaftliche Anstalt wird von einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer geleitet.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur kann zwei Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer bestellen. In diesem Fall gilt:
    1. Ziffer eins
      Die wissenschaftliche Anstalt wird von der wissenschaftlichen Geschäftsführerin/dem wissenschaftlichen Geschäftsführer und der wirtschaftlichen Geschäftsführerin/dem wirtschaftlichen Geschäftsführer geleitet. Die wissenschaftliche Geschäftsführerin/der wissenschaftliche Geschäftsführer führt die Bezeichnung „Generaldirektorin/Generaldirektor“;
    2. Ziffer 2
      Die wissenschaftliche Geschäftsführerin/der wissenschaftliche Geschäftsführer und die wirtschaftliche Geschäftsführerin/der wirtschaftliche Geschäftsführer gehen in grundlegenden Fragen der Geschäftsführung, die in der Geschäftsordnung gemäß Absatz 5, näher definiert werden, einvernehmlich vor. Kann das Einvernehmen nicht erzielt werden, gibt die Stimme der wissenschaftlichen Geschäftsführerin/des wissenschaftlichen Geschäftsführers den Ausschlag. Solche Entscheidungen werden dem Kuratorium unverzüglich zur Kenntnis gebracht.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer/die Geschäftsführerinnen/die Geschäftsführer leitet/leiten die wissenschaftliche Anstalt in eigener Verantwortung entsprechend den Bestimmungen des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 und dieser Museumsordnung sowie der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gemäß Absatz 5,
  4. Absatz 4,Jede Geschäftsführerin/jeder Geschäftsführer bestellt im Einvernehmen mit dem Kuratorium aus dem Kreis der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der wissenschaftlichen Anstalt für die Dauer ihrer/seiner Funktionsperiode eine/einen oder zwei Stellvertreterin/innen/Stellvertreter. Die Bestellung sowie deren Widerruf werden der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Kenntnis gebracht. Die Genehmigung der Prokura sowie von deren Widerruf erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906,, durch das Kuratorium.
  5. Absatz 5,Die Geschäftsführung erstellt im Einvernehmen mit dem Kuratorium eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. Die Geschäftsordnung wird nach Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Bundesmuseen-Gesetz 2002 durch diese/diesen erlassen. Die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung enthält insbesondere einen Katalog jener Angelegenheiten, die jedenfalls zu grundlegenden Fragen der Geschäftsführung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, zählen.
  6. Absatz 6,Die Geschäftsführung legt das Organigramm der wissenschaftlichen Anstalt unter Bedachtnahme auf Paragraph 12, fest. Das Organigramm sowie dessen Änderung werden vom Kuratorium genehmigt und der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Kenntnis gebracht.
  7. Absatz 7,Die Geschäftsführung erstellt im Einvernehmen mit dem Kuratorium auf Grundlage der besonderen Zweckbestimmungen gemäß Paragraphen 13, ff ein langfristiges Museumskonzept. Das langfristige Museumskonzept wird durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur genehmigt. Bei der Neu- und Wiederbestellung von Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern wird innerhalb von drei Monaten ein langfristiges Museumskonzept erstellt.
  8. Absatz 8,Die Geschäftsführung schließt für die wissenschaftliche Anstalt im Einvernehmen mit dem Kuratorium mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur eine Rahmenzielvereinbarung gemäß Paragraph 5, Absatz 7, Bundesmuseen-Gesetz 2002 ab. Darin werden die mittelfristigen Ziele auf Grundlage des langfristigen Museumskonzeptes gemäß Absatz 7, festgelegt.
  9. Absatz 9,Die Geschäftsführung erstellt jährlich einen Vorhabensbericht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Bundesmuseen-Gesetz 2002, der einen Strategiebericht, eine Vorschaurechnung und eine Analyse der Zielerreichung bezogen auf die Rahmenzielvereinbarung gemäß Absatz 8, umfasst. Der Vorhabensbericht wird nach Genehmigung durch das Kuratorium gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Bundesmuseen-Gesetz 2002 der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur nach Paragraph 8, Absatz eins, Bundesmuseen-Gesetz 2002 vorgelegt.
  10. Absatz 10,Die Geschäftsführung erstellt den Jahresabschluss gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Bundesmuseen-Gesetz 2002 sowie Quartalsberichte. Die Quartalsberichte werden dem Kuratorium und der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Kenntnis gebracht.
  11. Absatz 11,Die Geschäftsführung beachtet die Richtlinien des Bundesministers für Finanzen für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems des Bundes für das Beteiligungs- und Finanzcontrolling (Controlling-Richtlinien), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2002,. Der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur werden die notwendigen Daten für die Erfüllung der Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung gestellt.
  12. Absatz 12,Die Geschäftsführung beachtet hinsichtlich der Rechnungslegung die Bestimmungen des 3. Buches des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219 aus 1897,, und führt ein Rechnungswesen, ein internes Kontrollsystem sowie ein Risikomanagement, die den Anforderungen der wissenschaftlichen Anstalt sowie den Vorgaben der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur entsprechen.
  13. Absatz 13,Die Geschäftsführung ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des GmbH-Gesetzes für die wissenschaftliche und wirtschaftliche Leitung der wissenschaftlichen Anstalt verantwortlich.
  14. Absatz 14,Die Geschäftsführung stellt einen allfälligen Reorganisationsbedarf in sinngemäßer Anwendung des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, fest und setzt hievon das Kuratorium und die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur unverzüglich in Kenntnis.