(1) Jeder Ein- oder Ausführer hat den Kontrollorganen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des BAES und der Europäischen Gemeinschaft
- a)das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie die Kontrolle aller Betriebs- und Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten,
- b)Einsicht in alle bezughabenden Unterlagen, die für eine ordnungsgemäße Überprüfung erforderlich sind, zu gewähren,
- c)während der Überprüfung zur erforderlichen Unterstützung eine informierte Auskunftsperson verfügbar zu halten,
- d)erforderlichenfalls Aufzeichnungen und Unterlagen gegen Bestätigung zu überlassen und
- e)im Falle von automationsunterstützten Buchführungen auf eigene Kosten Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.