IUU-Fischerei-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2009,
Paragraph 7,
01.01.2010
Der Ein- oder Ausführer hat alle Daten, die für die Kontrollen im Rahmen der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte erforderlich sind, im Rahmen der kaufmännischen Buchführung zu erfassen und die sich hierauf beziehenden Unterlagen und geschäftliche Belege sieben Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.