Kurztitel

IUU-Fischerei-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Text

Aufbewahrungspflicht von Belegen

Paragraph 7,

Der Ein- oder Ausführer hat alle Daten, die für die Kontrollen im Rahmen der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte erforderlich sind, im Rahmen der kaufmännischen Buchführung zu erfassen und die sich hierauf beziehenden Unterlagen und geschäftliche Belege sieben Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.