(1) Das BAES teilt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich in elektronischer Form bis 31. Jänner des Folgejahres die Anzahl der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnis mit.
IUU-Fischerei-Verordnung
BGBl. II Nr. 382/2009
§ 6
01.01.2010