IUU-Fischerei-Verordnung
BGBl. II Nr. 382/2009
§ 5
01.01.2010
Die aufgrund der in § 1 genannten Rechtsakte dem BAES entstandenen Aufwandskosten sind vom Einführer zu tragen. Die Höhe richtet sich nach dem amtlichen Gebührentarif des BAES.