IUU-Fischerei-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2009,
Paragraph 5
01.01.2010
Die aufgrund der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte dem BAES entstandenen Aufwandskosten sind vom Einführer zu tragen. Die Höhe richtet sich nach dem amtlichen Gebührentarif des BAES.