Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung (Estland)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 126 aus 2009,
Artikel 2
01.11.2009
Bei der Ausübung der Tätigkeiten gemäß Artikel 1 werden die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union einschließlich der Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, sowie die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der vertretenden Vertragspartei angewendet.