Kurztitel

Rindertuberkuloseverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

26.11.2009

Außerkrafttretensdatum

07.11.2014

Text

Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden auf Rinder und Ziegen, die gemeinsam mit Rindern gehalten werden.
  2. Absatz 2,Österreich ist gemäß Entscheidung der Kommission 2003/467/EG vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannten tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. Nr. L 156 vom 25. Juni 2003) amtlich anerkannt frei von Rindertuberkulose. Bestände sind daher amtlich anerkannt tuberkulosefrei, wenn sie nicht seuchenverdächtige Bestände gemäß Paragraph 4, sind, oder die amtliche Anerkennung der Tuberkulosefreiheit nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgesetzt oder entzogen ist.
  3. Absatz 3,Gefallene und nicht zum Zwecke der Fleischgewinnung getötete Rinder ab einem Alter von zwei Jahren sind - nach einem vom Bundesminister für Gesundheit vorgegebenen risikobasierten Stichprobenplan, welcher in den „Amtlichen Veterinärnachrichten kundgemacht wurde - vom örtlich zuständigen Amtstierarzt oder von einem entsprechend geschulten und amtlich beauftragten Tierarzt zum frühest möglichen Zeitpunkt an der jeweils örtlich zuständigen Sammelstelle bzw. im Zwischenbehandlungsbetrieb, bei direkter Ablieferung an einen nach Paragraph 3, des Tiermaterialiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, zugelassenen Verarbeitungsbetrieb in diesem, auf pathologisch-anatomische Anzeichen von Tuberkulose im Sinne des Anhangs 4 zu untersuchen.
  4. Absatz 4,Bestimmt der Bundesminister für Gesundheit auf Grund der epidemiologischen Situation ein Gebiet durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ für einen bestimmten Zeitraum zum „Tbc-Sonderuntersuchungsgebiet“, so sind in den Beständen des genannten Gebietes in dem in der Kundmachung festgelegten Zeitraum alle Tiere einer behördlichen Untersuchung mittels Tbc-Test zu unterziehen.
  5. Absatz 5,Bestimmt der Bundesminister für Gesundheit auf Grund der epidemiologischen Situation ein Gebiet durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ für einen bestimmten Zeitraum zum „Tbc-Sonderüberwachungsgebiet“ so sind alle Tiere, welche im genannten Gebiet im dort genannten Zeitraum gehalten wurden, bis zu einem in der Kundmachung festgelegten Zeitraum einem Tbc-Test zu unterziehen. Weiters sind in Beständen, in welche solche Tiere in dem in der Kundmachung genannten Zeitraum eingebracht wurden, alle laktierenden Tiere - gleichzeitig mit der Untersuchung der eingebrachten Tiere - einer behördlichen Untersuchung mittels Tbc-Test zu unterziehen.