Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiter
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2010,
01.07.2009
30.04.2010
Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2010,.
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiter erlassen wird
StF: BGBl. II Nr. 368/2009
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 16. November 2009 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen: