Absatz eins,Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 h und 15 i ist, dass die Dienstnehmerin mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den Paragraphen 167, Absatz 2, 177, oder 177b des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, JGS Nr. 946 aus 1811,, gegeben ist und sich der Vater nicht gleichzeitig in Karenz befindet.