Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

28.02.2017

Text

Paragraph 5 b,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, beträgt das Kinderbetreuungsgeld 26,6 € täglich, sofern es im Zuge der Antragstellung als Kurzleistung im Sinne des Absatz 3, geltend gemacht wird.
  2. Absatz 2,Werden die im Paragraph 7, Absatz 3, vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, beträgt das Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung in der Höhe des Absatz eins, ab dem 13. Lebensmonat des Kindes 13,3 € täglich.
  3. Absatz 3,Nimmt nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung in der Höhe des Absatz eins, in Anspruch, gebührt dieses längstens bis zur Vollendung des 15. Lebensmonates des Kindes. Nimmt auch der zweite Elternteil diese Leistung in Anspruch, so verlängert sich die Anspruchsdauer über die Vollendung des 15. Lebensmonates hinaus um jenen Zeitraum, den der zweite Elternteil beansprucht, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes. Als beansprucht gelten ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezuges der Leistung.
  4. Absatz 4,Im Falle einer Mehrlingsgeburt ist unabhängig von Absatz eins, Paragraph 3 a, anzuwenden.