Absatz eins,Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern
- Ziffer einsfür dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, besteht und Familienbeihilfe für dieses Kind tatsächlich bezogen wird,
- Ziffer 2der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt,
- Ziffer 3der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (Paragraph 8, Absatz eins,) des Elternteiles im Kalenderjahr den absoluten Grenzbetrag von 16.200 € oder den höheren individuellen Grenzbetrag nach Paragraph 8 b, nicht übersteigt,
- Ziffer 4der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und
- Ziffer 5der Elternteil und das Kind sich nach Paragraphen 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, rechtmäßig in Österreich aufhalten, es sei denn, es handelt sich
- Litera aum österreichische Staatsbürger oder
- Litera bPersonen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, gewährt wurde, oder
- Litera cPersonen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde und die keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind.
Für nachgeborene Kinder wird das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.