Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40,

Inkrafttretensdatum

18.11.2009

Außerkrafttretensdatum

20.06.2013

Text

Obstmost traditionell bäuerlicher Herstellung

Paragraph 40,

  1. Absatz einsObstwein, der aus Äpfeln oder Birnen von landwirtschaftlichen Betrieben erzeugt wurde, darf von diesen mit einem Hinweis auf die traditionell bäuerliche Herstellung (wie zB Bauernmost) in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. Ziffer eins
      kein Wasserzusatz erfolgt ist,
    2. Ziffer 2
      kein Zucker zugesetzt wurde und
    3. Ziffer 3
      keine Süßungsmittel, Farbstoffe oder sonstigen Zusatzstoffe, ausgenommen Schwefeldioxid, verwendet wurden.
  2. Absatz 2Ähnliche Hinweise, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer traditionell bäuerlichen Herstellung zu erwecken, sind bei Obstwein, der nicht den Bedingungen des Absatz eins, entspricht, unzulässig.