Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

18.11.2009

Index

80/03 Weinrecht

Text

Ein- und Ausgangsbücher

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Wer Erzeugnisse in Verkehr bringt, ist verpflichtet, Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch) zu führen.
  2. Absatz 2,Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit Erzeugnissen vermitteln, haben Aufzeichnungen über diese Handelsgeschäfte zu führen.
  3. Absatz 3,Ebenso sind Aufzeichnungen über Analysen von Erzeugnissen, die durch Labors gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, erstellt werden, zu führen.
  4. Absatz 4,Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins bis 3 sind derart zu führen, dass sie eine ordnungsgemäße Kontrolle ermöglichen. Buchhaltungsunterlagen, die den obigen Bestimmungen entsprechen, gelten als Aufzeichnungen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft Bestimmungen über Ein- und Ausgangsbücher, Aufzeichnungen von Handelsgeschäften sowie Aufzeichnungen über Analysen von Erzeugnissen vorsehen.

Schlagworte

Eingangsbuch

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40111468