Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

18.11.2009

Text

Banderole

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Qualitätswein, der im Inland gewonnen und im Inland in Flaschen abgefüllt wurde, darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer Banderole versehen ist. Banderolen oder banderolenähnliche Zeichen dürfen nicht für andere Produkte als derartige Qualitätsweine verwendet werden. Die Banderole ist über dem Flaschenverschluss in einer die Wiederbefüllung unter Weiterverwendung der Banderole ausschließenden Form anzubringen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Größen, Formen, Farben, Anbringungen und Beschriftungen der Banderolen sowie die Abwicklung der Ausgabe der Banderolen festzulegen.