Absatz einsWein darf unter der Bezeichnung „Qualitätswein“ in Verkehr gebracht werden, wenn
- Ziffer einser ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einem einzigen Weinbaugebiet geerntet wurden und die Herstellung in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebietes oder in daran angrenzenden Weinbauregionen erfolgt ist,
- Ziffer 2er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Absatz 6, bereitet wurde,
- Ziffer 3der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 15° KMW aufgewiesen hat,
- Ziffer 4er die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist und bei der sensorischen Prüfung anlässlich der Verleihung der staatlichen Prüfnummer die Mindesterfordernisse erreicht hat,
- Ziffer 5der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 9,0% vol, bei Prädikatswein mindestens 5,0% vol., beträgt,
- Ziffer 6der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g je Liter beträgt,
- Ziffer 7die Hektarhöchstmenge gemäß Paragraph 23, nicht überschritten wurde und
- Ziffer 8er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.