Absatz einsBeim Bundesministerium für Justiz ist ein Versöhnungsbeirat einzurichten, der aus dem Vorsitzenden, zwei Vertretern der organisierten Kriegsopfer, einem Vertreter universitärer Einrichtungen für Zeitgeschichte und einem Vertreter universitärer Einrichtungen für Rechtsgeschichte zu bestehen hat. Den Vorsitz führt die Bundesministerin für Justiz oder ein von ihr bestimmter rechtskundiger Bediensteter aus dem Stande des Bundesministeriums für Justiz. Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte zählt auf die Funktionsperiode des neuen Beirates.