Kurztitel

Aufhebungs- und Rehabilitationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2009

Text

Antragsbefugnis und Zuständigkeit

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Opfer einer gerichtlichen Unrechtsentscheidung im Sinne des Paragraph eins, sowie deren Ehegatten, Lebensgefährten, Verwandten in gerader Linie oder Geschwister und deren Nachkommen können die Feststellung beantragen, dass diese Entscheidung als nicht erfolgt gilt.
  2. Absatz 2,Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph eins, stellt das Landesgericht für Strafsachen Wien durch einen Einzelrichter mit Beschluss fest, wobei in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 eine Prüfung im Einzelfall zu unterbleiben hat.
  3. Absatz 3,Ist eine Prüfung im Einzelfall zulässig und erforderlich, so hat das Gericht vor der Beschlussfassung eine Stellungnahme des Versöhnungsbeirats (Paragraph 5,) einzuholen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten im Übrigen für das Verfahren die Bestimmungen der StPO.