Absatz eins,Alle Urteile, die auf den im Aufhebungs- und Einstellungsgesetz 1945, StGBl. Nr. 48, und der dazu ergangenen Verordnung, StGBl. Nr. 155 aus 1945,, genannten nationalsozialistischen Rechtsvorschriften beruhen oder die unter die Befreiungsamnestie 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1946,, fallen, weil sie von deutschen Militär- oder SS-Gerichten gefällt wurden, gelten nach Maßgabe dieser Vorschriften rückwirkend als nicht erfolgt. Gleiches gilt für solche gerichtliche Entscheidungen, die im Inland gegen nicht österreichische Staatsbürger ergangen sind. Einer gesonderten, amtswegigen Prüfung und Feststellung bedarf es nicht. Die Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 9, Absatz eins, der Befreiungsamnestie 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1946,, oder die Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 3, Absatz 2, des Aufhebungs- und Einstellungsgesetzes 1945, StGBl. Nr. 48, findet nicht mehr statt.