Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35 a

Inkrafttretensdatum

18.11.2009

Abkürzung

IPRG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Text

Erweiterte Rechtswahl für bestimmte Versicherungsverträge

Paragraph 35 a,

  1. Absatz eins,Die Parteien eines Versicherungsvertrages, für den Artikel 7, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 593 aus 2008, Rechtswahlmöglichkeiten eröffnet, können in den Fällen des Artikel 7, Absatz 3, Litera a, b und e der Verordnung jedes andere Recht ausdrücklich oder schlüssig bestimmen.
  2. Absatz 2,Übt der Versicherer seine Tätigkeit in dem Staat aus, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder richtet er seine Tätigkeit auf irgend eine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten einschließlich dieses Staates aus, so darf die Rechtswahl nach Absatz eins, nicht dazu führen, dass dem Versicherungsnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das mangels Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR40111409