Absatz eins,Vertragliche Schuldverhältnisse, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 593 aus 2008, über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom römisch eins), Amtsblatt Nummer L 177 vom 4. Juli 2008, Seite 6, fallen, sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (Paragraph 11,).